Gemeinde untersagt Geländeausritte in ihrem Wald

Reiterhof beruft sich auf die bayerische Verfassung

onlineurteile.de - Ein Reiterhof vermietete Pferde und veranstaltete geführte Gruppenausritte. Die Ausritte führten häufig durch den kommunalen "Schneidwald". Das wollte die Gemeinde nicht länger dulden - vor allem nicht unentgeltlich. Die Hufspuren beschädigten die sandgebundenen Schotterwege und verteuerten den Unterhalt der Waldwege, bemängelte die Gemeinde. Außerdem störten die Reitergruppen die Jagd im Schneidwald. Trotz mehrerer Mahnungen der Gemeinde ließen sich die Inhaber des Reiterhofs nicht von weiteren Gruppenausritten abhalten. In Bayern habe jeder das Recht, sich in freier Natur zu erholen, erklärten sie.

Dennoch war die Unterlassungsklage der Kommune beim Bayerischen Obersten Landesgericht erfolgreich (1Z RR 2/03). Nach der Bayerischen Verfassung dürfe zwar jedermann im Wald spazieren gehen und auch reiten, räumten die Richter ein. Doch hier gehe es nicht um Privatvergnügen, sondern um gewerbliche Nutzung von Waldwegen. Letztere sei verfassungsrechtlich nicht geschützt, selbst wenn der Reiterhof seinen Kunden nebenbei auch Naturgenuss vermittle.

Vergeblich pochten die Reiter darauf, öffentliche Straßen und Wege müssten allen Bürgern offen stehen. Die Richter machten ihnen klar, dass der "Schneidwald" keine öffentliche Einrichtung sei. Vielmehr gehöre er zum Privateigentum der Gemeinde, das ihr durch Stiftungen zugefallen sei. Und die Gemeinde sei keineswegs verpflichtet, ihr Privateigentum uneingeschränkt und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Da der Reiterhof vor dem Prozess eine von der Gemeinde vorgeschlagene Nutzungsregelung ausgeschlagen hatte, musste er sich nach dem Urteil damit abfinden, dass Gruppenausritte im "Schneidwald" verboten sind.