Gemeinsame Fuß- und Radwege:

Hier müssen Radfahrer besonders auf Fußgänger aufpassen!

onlineurteile.de - Das Oberlandesgericht Nürnberg stand voll auf der Seite einer Fußgängerin, die von einem rücksichtslosen Radler angefahren worden war und auf Schadenersatz klagte (4 U 644/04). Sie war bei Dunkelheit auf einem Fuß- und Radweg unterwegs gewesen, als plötzlich ein Rennradfahrer von hinten herangerauscht kam. Er hatte zwar sein Fahrradlicht eingeschaltet. Die batteriebetriebene Lampe leuchtete aber nur etwa vier Meter aus, was bei Tempo 20 bis 25 km/h (vom Gutachter geschätzt) natürlich wenig bringt. Kein Wunder, dass der Mann die Fußgängerin übersah.

Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg müssen Radfahrer auf Fußgänger besonders Rücksicht nehmen, hielten die Richter dem Verkehrsrowdy vor. Bei so schlechter Sicht (nachts auf einem unbeleuchteten Weg!) dürfe man nicht so schnell fahren, sondern eben nur "auf Sicht". Das bedeute: jederzeit innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten zu können. Obwohl man auf so einem Weg immer mit Fußgängern rechnen müsse, habe es der Rennradler auch an der nötigen Konzentration fehlen lassen. Anders sei es nicht zu erklären, dass er die Frau ohne jedes Ausweichmanöver und ohne zu bremsen rammte. Wegen dieses massiven Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung hafte der Radfahrer in voller Höhe für den Schaden.