Gemeinschaftliches Testament ist "unwiderruflich"

Söhne eines Verstorbenen streiten mit dessen zweiter Ehefrau um das Erbe

onlineurteile.de - Der Vater zweier Söhne war zwei Mal verheiratet. Mit der 1992 verstorbenen ersten Ehefrau und Mutter der Kinder hatte er ein Testament errichtet. Der Vater hatte es 1971 verfasst und mit "Gemeinschaftliches Testament" überschrieben. "Wir, die Eheleute … setzen uns hiermit gegenseitig" zu Erben unseres Nachlasses ein. "Als Nacherben setzen wir unsere Kinder … zu gleichen Teilen ein". Sechs Jahre später hatte seine Frau unterschrieben und hinzugefügt: "Das vorstehende Testament meines Ehemannes soll auch als mein Testament gelten".

1992 erhielt der Witwer einen Erbschein als Alleinerbe. 1995 heiratete er erneut. 2008 setzten sich der Vater und seine zweite Ehefrau per notariellem Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben ein. Als der Vater 2009 starb, beantragten seine Söhne einen Erbschein als Miterben, jeweils zur Hälfte. Dagegen pochte die Stiefmutter auf den Erbvertrag: Damit sei die Einsetzung der Kinder als Schlusserben hinfällig.

Doch das Oberlandesgericht München sprach den Söhnen das Erbe zu: Das Testament von 1971 sei wirksam (31 Wx 249/10). Überschrift und Diktion des Testaments belegten, dass der Erblasser seinerzeit kein Einzeltestament, sondern mit seiner Frau ein gemeinschaftliches Testament errichten wollte. Dass die Ehefrau erst Jahre später unterschrieb, ändere daran nichts.

Zum einen habe sie schriftlich bestätigt, dass die Verfügungen des Ehemannes ihrem Willen entsprachen. Zum anderen zeige dessen Verhalten nach ihrem Tod 1992, dass auch nach seinem Willen das Testament weiterhin gelten sollte. Er habe es beim Nachlassgericht als "gemeinsames Testament von meiner verstorbenen Frau und mir" bezeichnet. Sie hätten beide die Söhne als Schlusserben einsetzen und die Erbfolge einvernehmlich regeln wollen.

Daran sei der Erblasser gebunden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament treffe jeder seine Verfügung mit Rücksicht auf die Verfügung des anderen. Wer den Ehepartner als Alleinerben einsetze, übergehe damit die eigenen Kinder. Das geschehe im Vertrauen darauf, dass der überlebende Ehepartner das gemeinsame Vermögen eines Tages den Kindern weitergeben werde.

Deshalb sei es grundsätzlich ausgeschlossen, dass der überlebende Partner nach dem Tod des anderen die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben widerrufe. Sollte der Erblasser das nicht gewusst haben — wie seine Witwe behaupte —, sei dieser Irrtum unbeachtlich. Die Erbfolge bestimme sich nicht nach dem Erbvertrag von 2008.