Gemeinschaftspraxis kündigt Zahntechnikerin

Alle beteiligten Zahnärzte müssen die Kündigung unterschreiben

onlineurteile.de - Nach sechs Monaten war der Traum vom festen Arbeitsplatz schon wieder ausgeträumt: Die Zahntechnikerin fand im Briefkasten die Kündigung. Beim Durchlesen atmete sie erst einmal wieder auf: Denn einer der drei Zahnärzte, für die sie in der Gemeinschaftspraxis arbeitete, hatte die Kündigung nicht unterschrieben. Damit ist das ganze Schreiben null und nichtig, dachte sie.

Eine Kündigung bedarf der Schriftform und zu der gehört die Unterschrift, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Unterschrift aller Gesellschafter, bestätigte das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 162/04). Im Briefkopf des Schreibens seien alle Gesellschafter der GbR genannt, in der Unterschriftenzeile maschinenschriftlich aufgeführt. Dann müssten sie auch alle handschriftlich unterschreiben. Wenn ein Gesellschafter krank oder in Urlaub sei, könne er sich vertreten lassen; das müsse aber dann durch einen Zusatz vermerkt werden. Hier sei eine Unterschrift offensichtlich einfach nur vergessen worden und deshalb sei die Kündigung unwirksam.