"Gemeinschaftswaschküche"
onlineurteile.de - Seit 1975 wohnte der alte Herr in einer kleinen Hamburger Mietwohnung. Laut Mietvertrag gehörte zur Ausstattung der Wohnungen eine "Gemeinschaftswaschküche im Kellergeschoss" mit einer Gemeinschaftswaschmaschine. Deren Kosten wurden 25 Jahre lang auf die Mieter umgelegt. Das Mehrparteienhaus gehörte einer Wohnungsgenossenschaft, die Ende 2001 die Waschmaschine abtransportieren und die Waschküche zusperren ließ. Heute habe doch ohnehin jeder eine Waschmaschine, lautete die Begründung.
Doch der alte Herr legte sich quer: Er sei auf die Gemeinschaftswaschmaschine angewiesen, obwohl er eine eigene besitze. Die sei aber zu klein - eine größere bringe er in der kleinen Wohnung nicht unter -, um darin Bettwäsche und andere große Teile zu waschen. Der Mieter pochte auf den Mietvertrag und forderte die Waschmaschine zurück.
Das Amtsgericht Hamburg-Altona ersparte ihm weitere Besuche im Waschsalon (318 C 97/03). Verträge seien einzuhalten, mahnte der Amtsrichter die Wohnungsgenossenschaft. Sie dürfe nicht einfach eine Gemeinschaftseinrichtung entfernen, ohne den Mietern einen Ausgleich anzubieten.
Dass es heute für viele Mieter finanziell erschwinglich sei, eine eigene Maschine anzuschaffen, mache den Betrieb der Gemeinschaftswaschmaschine nicht sinnlos (zumal die Vermieterin die Kosten ohnehin auf die Mieter umlege). Die Waschmaschine des Mieters erfülle nur minimale Anforderungen. Das gehe wohl mehreren Mietern so. Jedenfalls habe nicht nur der alte Herr Interesse an der Gemeinschaftswaschmaschine bekundet.