Gemobbter Angestellter erkrankt psychisch

Versicherer muss auch für diese Art von Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld zahlen

onlineurteile.de - Der Angestellte hatte bei einem privaten Versicherer eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Nach 20 Jahren Arbeit für seine Firma kam er mit dem Chef und neuen Kollegen nicht mehr klar, die ihn konsequent "mobbten". Der Stress war so groß, dass der Mann psychisch erkrankte (Depressionen, Panikattacken) und ärztlich behandelt werden musste.

Der Versicherer hatte im Mai und Juni 2008 das vereinbarte Krankentagegeld gezahlt. Anschließend stellte er die Zahlungen ein, weil sein medizinischer Gutachter zu dem Schluss gekommen war, der Versicherungsnehmer sei arbeitsfähig. Hier liege nur eine "konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit" vor, die keinen Anspruch auf Krankentagegeld begründe.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (BGH) und entschied, der Versicherer müsse auch für Juli und August 2008 Krankentagegeld zahlen (IV ZR 137/10). Natürlich stelle das "Mobbing" am Arbeitsplatz selbst keine Krankheit dar, so der BGH. So eine Anspannungssituation könne aber zu psychischer Erkrankung mit physischen Auswirkungen führen. Auch dann sei ein Versicherungsnehmer arbeitsunfähig.

Dass der Angestellte seiner bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit beim konkreten Arbeitgeber von Mai bis August 2008 nicht nachgehen konnte, stehe fest: Das habe der behandelnde Arzt bestätigt. Gemäß dem Wortlaut des Versicherungsvertrags komme es bei der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Ursache der Krankheit an - psychische Erkrankungen seien nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Wenn Mobbing einen Arbeitnehmer so beeinträchtige, dass er darüber krank und arbeitsunfähig werde, könne man ihm nicht entgegen halten - genau so wenig wie bei anderen Krankheiten -, er wäre gar nicht krank, wenn er die Ursache der Krankheit, d.h. den Konflikt, beseitigen würde.