General verabschiedet sich in den Ruhestand

Kann er die Kosten der Abschiedsfeier von der Steuer absetzen?

onlineurteile.de - Feiern Arbeitnehmer mit Gästen Ereignisse wie Geburtstage, Jubiläen oder dergleichen, werden die Ausgaben dafür nicht als Werbungskosten anerkannt. Zumindest bisher wurden derartige Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet. Nun scheint sich eine kleine Wende anzubahnen.

Ausgangspunkt war der Fall eines Bundeswehrgenerals, der sich in den Ruhestand verabschiedete. Im Rahmen einer militärischen Veranstaltung wurden die Dienstgeschäfte auf seinen Nachfolger übertragen. Anschließend gab es für Bundeswehrangehörige (und einige Gäste von außerhalb) einen Empfang im Offiziersheim. Weil dafür keine dienstlichen Mittel übrig waren, finanzierte der General die Feier selbst.

Bei seiner Einkommensteuererklärung machte er diese Ausgabe geltend: Das Finanzamt sollte sie steuerlich berücksichtigen, d.h. von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) stufte die Bewirtungskosten als beruflich veranlasst ein und anerkannte sie als Werbungskosten (VI R 52/03).

Der Anlass einer Veranstaltung stelle nicht das einzige Indiz dafür dar, ob es sich um ein privates Fest handle oder nicht, erklärte der BFH. Eine Rolle spielten auch andere Umstände einer Feier: Wo die Veranstaltung stattfinde, wer als Gastgeber auftrete und die Gästeliste bestimme, ob die Gäste eher private Bekannte des Steuerzahlers seien oder mehr Kollegen und Geschäftsfreunde. Im konkreten Fall habe die Feier doch eher "dienstlichen Charakter" gehabt.