"Geprüfte Sicherheit"

TÜV-Siegel nur für technische Arbeitsmittel oder fertige Gebrauchsgegenstände

onlineurteile.de - Prangt auf einer Ware eine gute Note der Stiftung Warentest oder ein anderes Gütesiegel, fördert das bekanntlich den Absatz. Wie viele andere Unternehmen strebte daher ein Hersteller von Sicherheitskupplungen für Maschinen danach, für seine Produkte ein anerkanntes Zertifikat zu erhalten. Er wandte sich an den Technischen Überwachungsverein (TÜV) Süd, der nach eingehender Prüfung den Kupplungen das TÜV-Siegel "GS - Geprüfte Sicherheit" erteilte.

Doch dafür wurde der TÜV Süd von der zuständigen Überwachungsbehörde gerüffelt: Das GS-Zeichen dürfe (nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) nur für "technische Arbeitsmittel" oder "verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände" verliehen werden. Die Sicherheitskupplungen gehörten nicht zu diesen beiden Kategorien, sie dürften kein Prüfzeichen erhalten.

Verständlicherweise war der Unternehmer von dieser Nachricht wenig erbaut: Zum einen, weil er das Gütesiegel zurückgeben musste. Zum anderen, weil er seine Waren bereits mit dem GS-Aufdruck versehen und die Werbeprospekte geändert hatte. Wenigstens für diese Ausgaben wollte er nun eine Entschädigung sehen. Zu Recht, wie das Landgericht München I entschied (14 HKO 7323/07).

Indem er unzulässigerweise ein GS-Prüfsiegel verlieh, habe der TÜV Süd das Unternehmen zu unnötigen Ausgaben verleitet. Für diesen Schaden müsse der TÜV geradestehen. Hersteller dürften sich darauf verlassen, von einer (staatlich autorisierten) Stelle nur "etwas erteilt zu bekommen, was auch rechtlich möglich sei".