Gericht verbietet süchtigem Vater Umgang mit dem Sohn
onlineurteile.de - Nach der Trennung eines unverheirateten Paares hatte das Amtsgericht dem Mann verboten, seiner Ex-Freundin nahezukommen. Der alkohol- und drogensüchtige Mann hatte sie mehrmals belästigt und bedroht, als er "zugedröhnt" war. Aus diesem Grund schloss das Gericht auch den Umgang des Mannes mit seinem (damals zweijährigen) Sohn für drei Jahre aus und empfahl ihm eine Therapie.
Der Vater legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein. Damit ließ sich das Oberlandesgericht (OLG) zwei Jahre Zeit. In dieser Zeit war der Mann länger inhaftiert, nahm in der Strafanstalt an sozialen Trainings teil und kontaktierte den Psychologen. Schließlich wies das OLG die Beschwerde ab.
Begründung: Der Vater sei psychisch instabil und neige in Phasen von Drogen- und Alkoholmissbrauch zu Exzessen. Dann gefährde er sich und andere. In Zeiten der Abstinenz handle er vernünftig und gehe sehr liebevoll mit dem Kind um. Daher habe auch eine Gutachterin begleiteten Umgang befürwortet. Das sei aber verfrüht - die vom Häftling unternommenen Bemühungen, seine Sucht zu bekämpfen, seien nicht nachhaltig und verlässlich.
Die Verfassungsbeschwerde des Vaters gegen das Urteil hatte Erfolg: Es wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben (1 BvR 1637/07). Den Kontakt zum Kind drei Jahre lang auszuschließen, greife eklatant in das Elternrecht ein. Wenn das OLG das Kontaktverbot - nach verfassungsrechtlich bedenklich langer Dauer des Verfahrens und entgegen den Empfehlungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen - aufrecht erhalten wolle, dürfe es sich bei dieser Entscheidung nicht nur auf den Inhalt alter Akten stützen.
Das OLG hätte Eltern und Kind persönlich anhören müssen, um sich von allen Beteiligten einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. Auch ein neues Sachverständigengutachten hätte sich angeboten. Vor zwei Jahren habe das Kind den Umgang mit dem Vater gewünscht, wie die Gutachterin damals feststellte. Nach so langer Zeit benötige man aktuelle Entscheidungsgrundlagen. Dies umso mehr, als der Mann zwischendurch im Gefängnis gewesen sei und sich um Resozialisierung bemühte.