Gericht verwirft "Laubfegeplan"
onlineurteile.de - Auf der Eigentümerversammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde ein "Laubfegeplan für die Zeit vom 1. September bis 30. November eines jeden Jahres" mit Mehrheit beschlossen. Im wöchentlichen Wechsel sollten die Eigentümer im Herbst Garten, Garagenzufahrt und Bürgersteig von Laub befreien und das Laub entsorgen.
Gegen diesen Beschluss wandte sich ein älterer Eigentümer, der gesundheitlich schon ziemlich angeschlagen war. Er könne doch einen Dienstleister mit der Arbeit beauftragen, hatte man ihm auf der Versammlung entgegengehalten. Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf kippte den Beschluss (I-3 Wx 77/08).
Eigentümer dürften zur aktiven Mitwirkung an Arbeiten (Gartenarbeit, Streuen im Winter, Treppenreinigen etc.) nur freiwillig herangezogen werden, so das Gericht. Nur auf Basis einer Vereinbarung, nicht aber durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung könne man ihnen derlei Pflichten auferlegen.
Im übrigen sei es Sache des Verwalters, Dienstleister für solche Aufgaben zu beauftragen und zu kontrollieren. Für einzelne Wohnungseigentümer sei es ungleich schwieriger und teurer, einen Dienstleister zu finden - immer nur eine Woche lang, für eine Arbeit von vielleicht einer Stunde.