Gerichtsvollzieher erhält keinen Waffenschein
onlineurteile.de - Herr W ist Gerichtsvollzieher in Baden-Württemberg. Beim Justizministerium beantragte er 2008 einen Waffenschein für den dienstlichen Gebrauch. Begründung: Die Drohungen mit körperlicher Gewalt und Beleidigungen durch teils angetrunkene Schuldner häuften sich. Der Antrag wurde abgelehnt. W's Klage gegen diesen Bescheid blieb beim Verwaltungsgericht Stuttgart ebenfalls ohne Erfolg (5 K 521/10).
Auch wenn es mitunter zu Aggressionen ihnen gegenüber komme: Im Prinzip sei der Berufsstand der Gerichtsvollzieher durch Angriffe auf Leib und Leben nicht erheblich gefährdet. In Baden-Württemberg hätten nur 14 von 566 Gerichtsvollziehern einen Waffenschein, in Bayern etwas mehr.
Herr W habe keine konkrete Gefahr darlegen können, die den Einsatz einer Waffe notwendig machte. Im Fall des Falles könne er knifflige Situationen durch Strategien der Deeskalation, durch das Hinzuziehen von Zeugen, durch die Hilfe von Polizeibeamten oder durch den Abbruch der Zwangsvollstreckung entschärfen.
Bedenklich sei das Argument von W, er müsse Zwangsvollstreckungen schnell und nachdrücklich ausführen. Dazu tauge eine Waffe als Mittel überhaupt nicht. Es gehöre nicht zu den Aufgaben eines Gerichtsvollziehers, eine Zwangsvollstreckung "um jeden Preis" durchzusetzen. Rechtswidrig wäre es, eine Waffe dazu zu gebrauchen, Schuldner zu "nötigen".