Gering verdienender Ehepartner ...
onlineurteile.de - In der Regel werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dann haften sie gemeinsam - als "Gesamtschuldner" - für ihre Steuerschuld. Das bedeutet: Errechnet das Finanzamt für ein Ehepaar eine Nachzahlung, kann es von jedem Partner die volle Summe fordern.
Auf Antrag eines der Partner weicht das Finanzamt von dieser Praxis ab. Dann ermitteln die Finanzbeamten zwei getrennte Schuldbeträge und jeder Partner hat nur den auf ihn selbst entfallenden Teil der Steuerschuld zu zahlen. So geschah es im Fall eines Berliner Ehepaares. Der Ehemann hatte immer viel weniger verdient als seine Frau und war von ihr finanziell unterstützt worden. Vor der Scheidung beantragte er, die Steuerschuld aufzuteilen.
Das sei pure Schikane, protestierte die mittlerweile geschiedene Ehefrau. Wenn ein Partner kein oder nur ein geringes Einkommen habe, sei ein Antrag auf getrennte Veranlagung unwirksam: Genauso müsse das Finanzamt nun den nachträglichen Antrag ihres Mannes auf Aufteilung der Steuerschuld behandeln und diesen ablehnen. Doch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah das anders und stellte sich auf die Seite des Ehemannes (7 K 7453/06 B).
Er habe ein berechtigtes Interesse an der Aufteilung der Steuerschuld, da er dadurch eine hohe Steuererstattung bekomme. Logischerweise müsse dann die Ehefrau aus dem gleichen Grund eine höhere Nachzahlung übernehmen. Hätte sie den ursprünglich errechneten, niedrigeren Betrag sogleich fristgerecht gezahlt, wäre die Sache erledigt gewesen und eine nachträgliche Aufteilung nicht in Frage gekommen. (Die Ehefrau hat gegen das Urteil Revision eingelegt.)