Geruchssinn verloren

Private Unfallversicherung muss für lädierte Nase zahlen

onlineurteile.de - Beim Aussteigen aus dem Wagen passierte dem Autofahrer ein eigenartiger Unfall: Die Autotür schlug zurück, prallte gegen einen Aktenordner, den der Mann in der Hand hielt. Der Aktenordner schlug ihm ins Gesicht und verletzte Nase und Gebiss. Die private Unfallversicherung zahlte ihm - nach einer Untersuchung im Universitätsklinikum - 150.000 DM für den Verlust des Geruchssinns. Doch der Mann wollte noch mehr herausholen und für den Verlust des Geschmackssinns noch einmal die gleiche Summe kassieren.

In den Versicherungsbedingungen ist genau festgelegt, für welche Schäden das Unternehmen wie viel Prozent der Versicherungssumme auszahlen muss. Verlust oder Funktionsuntüchtigkeit des Geruchs liegt bei 15 Prozent, Verlust des Geschmacks ebenfalls bei 15 Prozent. Trotzdem wies das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken die Zahlungsklage des Mannes ab (5 U 157/03-15).

Mit dem Verlust des Geruchssinns gehe notwendigerweise eine Beeinträchtigung des Geschmackssinns einher, so das OLG. Beide Sinnesempfindungen beeinflussten sich wechselseitig, mehr als 90 Prozent der Geschmacksempfindens würden durch Riechmoleküle vermittelt. Über die Zunge würden nur die vier Grundgeschmacksrichtungen (süß, sauer, salzig und bitter) wahrgenommen. Deshalb bekomme der Versicherungsnehmer nur einmal eine Leistung wegen Invalidität. Dies sei vergleichbar mit dem Verlust einer Hand: Auch hier werde die für die Hand auszuzahlende Quote nicht erhöht dadurch, dass der invalide Mensch seinen Arm nicht mehr so gut einsetzen könne. Die Versicherungssumme für die Hand gelte beides ab und genauso dürfe der Versicherer auch hier verfahren.