Geschäfte mit dem Ausland ...
onlineurteile.de - Finanzbeamte hielten die Geschäftsbeziehungen der X-GmbH zu einer luxemburgischen AG für nicht ganz lupenrein: Sie vermuteten, die Zusammenarbeit diene dem illegalen Zweck, Gewinne unversteuert in die Steueroase Luxemburg zu transferieren.
Deshalb verlangten sie von der X-GmbH, für eine Außenprüfung ihre Geschäftsbeziehungen zur AG zu dokumentieren, insbesondere die Verrechnungspreise. Nur so könne das Finanzamt kontrollieren, ob gemauschelt werde oder ob die Verrechnungspreise "dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist".
Die X-GmbH klagte gegen den Behördenbescheid. Die Pflicht, bei grenzüberschreitenden Vorgängen eine Dokumentation vorzulegen, widerspreche dem EU-Recht, argumentierte die Firma. Geschäfte mit ausländischen Unternehmen dürften nicht anders behandelt werden als Geschäfte mit deutschen Unternehmen.
Hintergrund: Mit ihrer Klage griff die X-GmbH die deutsche Abgabenordnung an, gemäß der Steuerpflichtige bei Transaktionen mit dem Ausland über Art und Inhalt ihrer Geschäftsbeziehungen Aufzeichnungen erstellen und sie auf Verlangen der Finanzbehörde vorlegen müssen ("Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung"). Kommen die Steuerpflichtigen dieser Pflicht zur Dokumentation nicht nach, kann ihre Besteuerungsgrundlage zu ihrem Nachteil geschätzt werden. Das Finanzamt kann in solchen Fällen sogar einen Strafzuschlag erheben.
Der Bundesfinanzhof wies die Klage der X-GmbH ab und entschied, dass es nicht gegen das Recht der Europäischen Union verstößt, Geschäfte mit inländischen und ausländischen Unternehmen ungleich zu behandeln (I R 45/11). Das greife zwar in den gemeinsamen Binnenmarkt ein. Dieser Eingriff sei aber für eine wirksame Steueraufsicht notwendig, also durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
Ohne eine Verrechnungspreisdokumentation könne man nicht effektiv aufklären, wie die Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Geschäftspartnern beschaffen seien. Allein mit den Mitteln der zwischenstaatlichen Amtshilfe zwischen den Finanzämtern sei diese Aufgabe nicht zu bewältigen.