Geschäftsfahrzeuge mit Werbeaufschrift ...
onlineurteile.de - Fünf Wochen stand der weiße Kombi eines Getränkehändlers am gleichen Platz: kurz hinter einer Kreuzung, in der Nähe einer gut besuchten Tankstelle, 5,5 Kilometer vom Getränkehandel entfernt. Das Auto stand schräg zur Straße, halb auf einem Parkstreifen, halb auf dem Gehweg. Die bunten Aufschriften auf dem Wagen (an der Front, am Heck und an den Seiten) waren so besonders gut zu lesen: Die Reklame enthielt Adresse, Geschäftszeiten und Telefonnummer der Firma.
Von der Straßenverkehrsbehörde erhielt der Getränkehändler einen Gebührenbescheid: Wer Fahrzeuge zu Werbezwecken abstelle, müsse dies genehmigen lassen und zudem gemäß der kommunalen Satzung Gebühren für "Sondernutzung öffentlicher Straßen" bezahlen (44 DM für jeden Tag). Unsinn, konterte der Geschäftsmann, er fahre mit dem Citroen - der Wagen sei immer wieder als Firmenfahrzeug unterwegs. Abgesehen davon, zähle auch so genanntes "Dauerparken" zum normalen Gebrauch eines Wagens.
Beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte sein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid keinen Erfolg (11 A 4433/02). Ob ein Auto als Werbeträger einzustufen sei, hänge von einigen Kriterien ab (Bauart des Wagens, Gestaltung der Reklame, Abstellort und -dauer, Entfernung zum Betriebssitz etc.), erklärten die Richter. Lege man diesen Maßstab an, stehe fest, dass der Getränkehändler den Kombi zu "verkehrsfremden Zwecken" einsetze.
Ein Fahrzeug, das ständig als Transportmittel gebraucht werde, stehe nicht in so großer Entfernung vom Firmensitz einige Wochen lang herum. Alle Seiten des Wagens seien mit deutlich ins Auge fallenden Werbeaufschriften versehen (rot auf weiß). Auf objektive Beobachter mache er den Eindruck einer "fahrenden Litfasssäule". Auch die Art und Weise, wie das Auto abgestellt gewesen sei, spreche für Reklame (schräg, so dass der stadtauswärts fahrende Verkehr die Werbung auf der Seite sehen konnte).