"Geschenk" vom Apotheker
onlineurteile.de - Die im Geschäftsleben gängige Schnäppchen-Mentalität hat längst auch das Gesundheitswesen erreicht. Ein Apotheker versuchte, Kunden mit einem Einkaufsgutschein anzulocken: Wer ein Rezept für ein Medikament in der Apotheke abgab, bekam einen Gutschein über drei Euro. Den konnte er einlösen, wenn er ein rezeptfreies Medikament oder andere Apothekenartikel kaufte. Das Lockangebot rief einen Wettbewerbshüter auf den Plan.
Das Oberlandesgericht Köln untersagte dem Apotheker, mit dem Drei-Euro-Rabatt zu werben (6 W 112/05). Zwar sei es zulässig, auf freie Apothekenartikel Rabatt zu gewähren. Doch man könne die beiden Aktionen - Einreichen des Rezepts und Einlösen des Gutscheins - nicht getrennt betrachten. Wenn der Betrag von drei Euro auch nicht unmittelbar beim Kauf des rezeptpflichtigen Arzneimittels abgezogen werde: Letztlich sei der Gutschein nichts weiter als ein Preisnachlass für das Medikament. Bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel Einkaufsgutscheine auszugeben, verstoße gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Preisbindung von Medikamenten.