Geschenktes Haus reicht der Tochter nicht
onlineurteile.de - Schon vor ein paar Jahren hatte das Ehepaar seiner Tochter das Einfamilienhaus übertragen und sich im notariellen Vertrag ein Nutzungsrecht vorbehalten (juristisch: Nießbrauch). Dann kam es zum großen Familienkrach: Die Eltern trennten sich, der Vater verließ das Haus. Deshalb kann man das Vorgehen der Tochter, die sich auf die Seite der Mutter gestellt hatte, wohl als kleinen Rachefeldzug gegen den Vater deuten.
Jedenfalls zog sie vor Gericht und forderte von ihm, alle laufenden Kosten des Anwesens zu bezahlen. Als "Nießbraucher" müsse er private und öffentliche Lasten des Hauses tragen: Hausrats- und Wohngebäudeversicherung, Strom- und Wasserkosten, Grundsteuer, Müllgebühren, Zeitungsabonnement und die Gebühren fürs Pay-TV.
Das Landgericht Coburg wies die Klage der Frau gegen ihren Vater ab (14 O 107/10). Er habe ihr nie zugesagt, die laufenden Kosten zu übernehmen. Zumindest bestreite er so ein mündliches Versprechen - das aber ohne notarielle Urkunde sowieso nichts wert wäre.
Der notariellen Urkunde, mit der das Anwesen der Tochter übertragen wurde, sei so eine Vereinbarung nicht zu entnehmen - allenfalls die Übernahme öffentlicher Gebühren wie Grundsteuer und Müllgebühr. Doch dazu müsste die Tochter erst einmal Gebührenbescheide vorlegen: Ohne Belege sei auch dieser Anspruch nicht durchzusetzen. Die restlichen Haus- bzw. Lebenshaltungskosten müsse die Tochter auf jeden Fall selbst tragen.