Geschiedene Mutter ließ Tochter taufen
onlineurteile.de - Die geschiedenen Eltern übten das Sorgerecht für die Tochter gemeinsam aus. Da sie verschiedenen Religionsgemeinschaften angehörten, hatten sie das Mädchen nach der Geburt in keiner Kirche angemeldet. Nach der Trennung ließ die Mutter das dreijährige Kind jedoch gegen den Willen des Vaters taufen. Bei der katholischen Pfarrgemeinde gab die Frau zum Vater nur an, sie lebe von ihm getrennt.
Als der Vater von der Taufe erfuhr, war er empört, dass die Ex-Frau seinen Willen übergangen hatte: Er habe das Recht, über die religiöse Erziehung der Tochter (mit) zu entscheiden. Der Mann verlangte von der Pfarrgemeinde, die Taufe für nichtig zu erklären. Nach katholischer Glaubenslehre sei das ausgeschlossen, teilte die Pfarrei mit. Vergeblich zog der Vater vor Gericht, um sein Anliegen durchzusetzen.
Wie schon das Verwaltungsgericht wies auch der Verwaltungsgerichtshof München den Vater auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen hin: Sie unterlägen in Glaubensfragen nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit (7 ZB 11.1569). Innerhalb der Schranken der allgemein geltenden Gesetze regelten sie ihre Angelegenheiten selbst. Sakramente wie die Taufe gehörten zum Kern innerkirchlicher Angelegenheiten.
Staatliche Gerichte dürften und müssten sich bei unversöhnlichen Gegensätzen der Eltern in Fragen der Kindererziehung einmischen, um im Interesse der Kinder Konflikte zu lösen. Gerichte könnten aber nicht die Pfarrgemeinde anweisen, ein Sakrament für nichtig zu erklären. Sei das Mädchen später einmal religionsmündig, könne es aus der Kirche austreten, wenn es das wünsche.
Nach katholischer Glaubenslehre berühre das die Gültigkeit der Taufe nicht. Eine Taufe sei einmalig und könne weder wiederholt, noch widerrufen werden. Zweifellos hätte die Mutter die Entscheidung nicht ohne Rücksprache mit dem Vater treffen dürfen. Ihr Verstoß gegen dessen Sorgerecht wirke sich aber nicht auf das Sakrament der Taufe aus.