Geschiedene Mutter will auswandern

Streit mit dem Vater um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter

onlineurteile.de - Das 2001 geborene Mädchen lebt seit der Scheidung der Eltern 2003 bei der Mutter. Die Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Das ging gut, bis die Mutter ihrem Ex-Mann mitteilte, sie wolle mit der Tochter zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Mexiko ziehen. Der wohlhabende Unternehmer besitze ein großes Haus und auf dem Grundstück könne sie eine Ferienpension eröffnen.

Damit war der Vater nicht einverstanden, der um den Kontakt zu seiner Tochter fürchtete. Außerdem sei das eine "riskante Lebensplanung", verknüpfe seine Ex-Frau doch privates und berufliches Schicksal mit dem "Neuen". Der Vater beantragte, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen. Doch das Oberlandesgericht (OLG) sprach es der Mutter zu.

Der Mutter habe wie jedermann das Recht auf Freizügigkeit, also die freie Wahl des Wohnorts, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Ihre Gründe für den Umzug nach Mexiko seien hier nur bedeutsam, soweit sie sich nachteilig auf das Wohl des Kindes auswirken könnten (XII ZB 81/09). Das sei jedoch bisher unzureichend aufgeklärt.

Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zurück. Wenn der Umzug für das Kind die bessere Lösung wäre, müsste der Vater auch eine Einschränkung seines Umgangsrechts akzeptieren, so der BGH. Immerhin sei die Mutter die wesentliche Bezugsperson für das Mädchen.

In Deutschland beim Vater zu bleiben, wäre für das Kind wegen der Trennung von der Mutter genauso ein harter Einschnitt wie das Auswandern in ein unbekanntes Land. Um zu klären, was für die Tochter besser sei - ein Wechsel der Bezugsperson oder der Umzug mit der Mutter -, müssten alle Beteiligten angehört und ein Verfahrenspfleger hinzugezogen werden.