Geschiedener betreut die Kinder mit ...

Auf den Barunterhalt wirkt sich das nur aus, wenn sich Eltern die Verantwortung etwa hälftig teilen

onlineurteile.de - Nach der Scheidung eines Ehepaares blieb die ältere Tochter beim Vater, die 1991 geborenen Zwillinge, ebenfalls Mädchen, wohnten bei der Mutter. Allerdings verbrachten sie regelmäßig zwei Tage in der Woche beim Vater. Das Sorgerecht übten die Eltern gemeinsam aus. Die Mutter war der Ansicht, dass der Vater für die Zwillinge mehr zahlen sollte als die gerichtlich festgesetzten 142 Euro pro Kind.

Im Gegenteil, fand der Vater, eigentlich müsste er weniger zahlen. Schließlich beschränke er sich nicht auf Kurzbesuche am Wochenende, sondern betreue die Mädchen mit. Das müsse doch berücksichtigt werden. Dem stimmte das Oberlandesgericht zu und entschied, für den Bedarf der Kinder hätten die Eltern anteilig nach ihren Einkünften aufzukommen. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf (VIII ZR 126/05).

Auch wenn der Vater hier mehr Verantwortung übernehme als es im Rahmen des Umgangsrechts üblich sei: Der Schwerpunkt der Betreuung liege doch bei der Mutter, welche die Hauptverantwortung für die Mädchen trage. Sie erfülle also ihre Pflicht durch Pflege und Erziehung der Kinder, daher müsse der Vater weiterhin für den Barunterhalt (142 Euro) aufkommen.

Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn die Eltern ein Wechselmodell mit im Prinzip gleichen Zeitanteilen bei der Betreuung praktizierten. Wechselten sich Eltern etwa hälftig bei der Kindererziehung ab, müssten sie auch beide den Barunterhalt (je nach Einkommen) aufbringen. Im konkreten Fall entfalle auf den Vater aber ein Zeitanteil von höchstens einem Drittel.