Geschiedenes Paar streitet über gemeinsame Veranlagung

Ehefrau muss ihr zustimmen und hat keinen Anspruch auf Ausgleich finanzieller Nachteile

onlineurteile.de - 2001 trennte sich ein Ehepaar. Für die Jahre 2000 und 2001 verlangte die Frau von ihrem Mann die gemeinsame Steuerveranlagung. Während eines heftigen Streits darüber schrie er: "Ich mach mit dir gar nichts mehr gemeinsam". Nach der Scheidung änderten beide ihre Meinung, wohl weil es vorteilhafter schien. Nun forderte der Mann vehement die gemeinsame Veranlagung und die Ex-Frau lehnte ab.

Schließlich wurde der Streit vor Gericht ausgetragen und die Frau dazu verurteilt, der gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung zuzustimmen. Vergeblich verwies die Frau auf die frühere Weigerung des Gatten. Wegen solchen Aussagen in "erheblichem Erregungszustand" verliere ihr Mann nicht den Anspruch auf gemeinsame Veranlagung, erklärte das Oberlandesgericht Bremen (4 UF 67/04). Sie sei verpflichtet, daran mitzuwirken, auch wenn sie dann Steuerrückzahlungen vom Finanzamt wieder herausrücken müsse.

Bis 2001 habe das Paar gemeinsam gewirtschaftet, auf dieser Basis seien der Unterhaltsanspruch der Frau errechnet worden. In den Jahren 2000 und 2001 sei der durch die Wahl der Steuerklasse III/V erreichte finanzielle Vorteil beiden Ehegatten zugute gekommen. Die getrennte Veranlagung würde zu einer Benachteiligung des Mannes führen, die dieser nicht hinnehmen müsse. Ebensowenig sei er verpflichtet, den finanziellen Nachteil auszugleichen, der seiner Ex-Frau durch die gemeinsame Veranlagung drohe.