Geschützte Buchen an der Grundstücksgrenze
onlineurteile.de - Wegen zwei schönen alten Buchen an der Grundstücksgrenze lagen die Nachbarn schon lange im Streit. Nachbar B forderte, sie zu entfernen. Seine Klage gegen Grundstückseigentümer A war 2006 gescheitert, weil die Buchen nach der Dortmunder Baumschutzsatzung unter Bestandsschutz standen. Dieses Urteil ließ B nicht ruhen. Nun verlangte er von A Entschädigung für den "erheblichen Aufwand", der ihm angeblich durch die Bäume entstand: Wegräumen von Laub und Bucheckern, Fahren zur Mülldeponie, Reinigen der Dachrinne, Kosten für Müllsäcke.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm las dem quengeligen Nachbarn B die Leviten (5 U 161/08). Das sei jahreszeitlich bedingte Gartenarbeit, so das OLG, die auf jedem größeren Grundstück im Herbst sowieso anfalle. Ein normal tickender Anwohner ohne besondere Empfindlichkeit würde diesen relativ geringen Zeit- und Arbeitsaufwand hinnehmen, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich zu verlangen. Dabei sei auch zu bedenken, dass es dem Naturschutz und damit dem Allgemeinwohl diene, alte Baumbestände zu erhalten.
Billigte man den Nachbarn derlei Ausgleichsansprüche zu, würden Eigentümer statt dessen versuchen, ihre Bäume loszuwerden, um diesen Ansprüchen zu entgehen. Eigentümer A - der die uralten Bäume nicht einmal selbst gepflanzt habe - dürfe sie gar nicht beseitigen, weil die Baumschutzsatzung dem entgegenstehe. Daher müsse auch Nachbar B die Einwirkungen der Buchen ohne finanziellen Ausgleich hinnehmen. Da A mit dem Erhalt des Baumbestands eine öffentlich-rechtliche Pflicht erfülle, könne er nicht gleichzeitig vom Nachbarn im Wege der zivilrechtlichen Klage für den Laubfall haftbar gemacht werden.