Getrennt leben in der Ehewohnung?
onlineurteile.de - Die Eheleute konnten nicht mehr miteinander. Im Bett lief schon lange nichts mehr, ständig gab es Streit. Immerhin sorgte der Mann noch für den Unterhalt von Frau und drei Kindern. Gelegentlich kochte die Frau für ihn mit, außerdem kümmerte sie sich weiterhin um seine Kleidung. Dennoch wollte sie einen Schlussstrich unter ihre Ehe ziehen und verlangte die Scheidung.
Beim Oberlandesgericht Koblenz kam sie damit nicht durch (11 UF 567/01). Voraussetzung für eine Scheidung sei, dass die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt lebten, erklärten die Richter. Wenn eine räumliche Trennung unmöglich sei - meist aus finanziellen Gründen -, müssten sich die Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung aus dem Weg gehen. Einen gemeinsamen Haushalt dürften sie dann nicht mehr führen. Doch angesichts der geschilderten Gewohnheiten gingen die Richter im konkreten Fall vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft aus.
Sie ließen auch nicht den Einwand gelten, man habe ja nur auf die Kinder Rücksicht nehmen wollen. Eine scheidungswillige Ehefrau müsse ihren "Willen zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft aktiv nach außen dokumentieren" und nicht nur darauf hoffen, dass der Ehemann irgendwann freiwillig das Weite suche. Die Antragstellerin habe jedoch nicht einmal von einem Vergleich vor dem Amtsgericht Gebrauch gemacht, in dem sich der Ehemann verpflichtet habe, die eheliche Wohnung ihr und den Kindern zu überlassen. Sie habe auch die Gelegenheit nicht genutzt, mit den Kindern in eine kleine Eigentumswohnung der Familie umzuziehen.