Getrennt lebendes Ehepaar ...
onlineurteile.de - Im Dezember 1998 war die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Partner, beide Tierärzte, gingen von da an getrennte Wege. Erbittert wurde über die Einkommensteuer für das Jahr 1999 gestritten. Eine gemeinsame steuerliche Veranlagung hätte dem Ehemann ca. 10.000 DM Steuer erspart, also setzte er sich dafür ein. Seine Frau lehnte eine gemeinsame Veranlagung ab, obwohl sich der Mann bereit erklärt hatte, eventuelle steuerliche Nachteile auszugleichen.
Laut Gesetz ist eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer nicht mehr möglich, wenn Ehepartner "dauernd getrennt leben". Darauf pochte nun die Ehefrau, während der Mann behauptete, Anfang 1999 habe noch eine "wirtschaftliche Gemeinschaft" zwischen ihnen bestanden. Dann ist eine gemeinsame Veranlagung nämlich nicht ausgeschlossen. Der Mann verklagte seine Frau auf Zustimmung und hatte damit erst beim Bundesgerichtshof Erfolg (XII ZR 128/02).
Die Bundesrichter fällten zwar kein Urteil in der Sache: Ob eine gemeinsame steuerliche Veranlagung vorzunehmen sei - weil 1999 noch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestand -, müsse das Finanzamt überprüfen und nicht die Zivilgerichte. Doch selbst dafür sei die Zustimmung der Ehefrau erforderlich. Denn diese Prüfung finde nur statt, wenn die Ehegatten beim Finanzamt gemeinsame Veranlagung beantragten. Dem Antrag müsse die Ehefrau zustimmen: Ehe beinhalte die Pflicht zu Solidarität und gegenseitiger Rücksichtnahme, auch in finanziellen Belangen und auch nach einer Trennung.