Gewerbebetrieb ist kein "Institut"

Eintragung im Handelsregister darf nicht irreführend sein

onlineurteile.de - Ein "Dolmetscher-Institut e.K." wurde zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Das zuständige Registergericht ließ den Firmennamen jedoch wegen Irreführung nicht zu.

Die Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bestätigt (I-3 Wx 107/04). Nach der einschlägigen Vorschrift des Handelsgesetzbuchs dürfe der Name einer Firma keine Missverständnisse über deren geschäftliche Verhältnisse aufkommen lassen, erklärte das OLG. Zu den bedeutsamen Angaben zählten Art, Größe und Tätigkeit des Unternehmens.

Die Bezeichnung "Institut" sei missverständlich, meinten die Richter, denn Institute seien normalerweise staatliche Einrichtungen (wie z.B. das "Institut für Radiologie" an einer medizinischen Hochschule). Die angesprochenen Kunden könnten daher annehmen, das "Dolmetscher-Institut" sei ein Ausbildungsangebot des Staates und kein privater Gewerbebetrieb. Der Zusatz im Firmennamen "e.K." (= "eingetragener Kaufmann") sei nur Geschäftsleuten bekannt und räume beim normalen Publikum den möglichen Irrtum nicht aus.