Gewerbemiete: "Miete inkl. MwSt."
onlineurteile.de - Ein Gastwirt mietete für "1.725 DM (inkl. MwSt.)" Räume an, um eine Gaststätte zu eröffnen. Als er beim Finanzamt seine Steuererklärung abgab, machte er den Vorsteuerabzug geltend. Da stellte sich heraus, dass der Vermieter keine Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt hatte. Logischerweise verweigerten die Finanzbeamten dem Mieter den Vorsteuerabzug. Als Ausgleich forderte der Gastwirt vom Vermieter 4.400 Euro. Der Vermieter behauptete, man habe nie vereinbart, die Miete der Mehrwertsteuer zu unterwerfen. Mit der Formulierung im Vertrag habe er nur ausdrücken wollen, dass der angesetzte Betrag auch der Endpreis sei.
Das Oberlandesgericht Hamm war da anderer Meinung (30 U 80/03). Die Formulierung "inklusive MwSt." verweise eindeutig darauf, dass die Summe aus Nettomiete und Umsatzsteuer zusammengesetzt sei. Und das Verhalten beider Parteien zeige, dass sie den Vertrag auch genau so verstanden hätten: So habe der Mieter die Miete an die (von 15 auf 16 Prozent erhöhte) Mehrwertsteuer angepasst. Umgekehrt habe auch der Vermieter den geänderten Steuersatz bei den Mieterhöhungen berücksichtigt.
Unter diesen Umständen dürfe der Mieter darauf vertrauen, finanziell nur mit der Nettomiete belastet zu werden. Der Vermieter verstoße gegen seine Pflichten, wenn er die Mietumsätze beim Finanzamt nicht anmelde und so dem Mieter die Möglichkeit nehme, die Umsatzsteuer abzuziehen. Deshalb müsse der Vermieter den Gastwirt für den finanziellen Verlust entschädigen.