Gewerbesteuer mit europäischem Recht vereinbar
onlineurteile.de - Ein Schreiner aus Baden-Württemberg versuchte vergeblich, mit einer Klage die Gewerbesteuer auszuhebeln: Andere Mitgliedstaaten der EU verlangten von ihren Handwerkern und Gewerbetreibenden keine Gewerbesteuer, argumentierte er. Es handle sich also um eine Sonderbelastung gewerblicher Einkünfte, die ihn gegenüber Wettbewerbern aus anderen Ländern schlechter stelle und gegen Bestimmungen des EU-Vertrags verstoße.
Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab (X R 2/00). Die Belastung durch die Gewerbesteuer sei nicht anders zu beurteilen als unterschiedliche Steuersätze der EU-Mitgliedsländer bei der Einkommensteuer oder bei der Körperschaftssteuer. Bei den direkten Steuern seien die Steuersätze nicht harmonisiert, über deren Höhe bestimmten die Mitgliedsländer unabhängig voneinander. Auch das stelle keinen Verstoß gegen den EU-Vertrag dar. Im Übrigen belasteten auch andere Mitgliedsstaaten der EU gewerbliche Einkünfte in besonderer Weise. Für die Finanzausstattung der Kommunen sei das unverzichtbar.