Gewerblicher Erbenermittler ...
onlineurteile.de - Nach einem Todesfall bekam das Nachlassgericht Post von einem gewerblichen Erbenermittler. Er bat um Auskunft über die gesetzlichen Erben der Verstorbenen, deren Anschrift und den Inhalt des Testaments. Ein französischer Notar habe ihn mit der Ermittlung der Erben einer in Paris verstorbenen weitläufigen Verwandten der Erblasserin beauftragt. Man nannte ihm die Erben und den Testamentsvollstrecker. Sein Antrag auf Einsicht in die Nachlassakten wurde allerdings abgewiesen.
Zu Recht, entschied das Landgericht Berlin (87 T 105/04). Erben müssten vor Einsichtnahme in ihre persönlichen Angelegenheiten geschützt werden. Deshalb seien bei der Akteneinsicht strenge Kriterien anzulegen. Nur wer als gesetzlicher Erbe, als per Testament eingesetzter Erbe oder als Pflichtteilsberechtigter in Betracht komme, dürfe die Nachlassakten lesen.
Der Antragsteller wolle erfahren, ob Verwandte der Erblasserin existierten, die an einem anderen (in Frankreich abgewickelten) Nachlass beteiligt sein könnten. So wolle er mögliche Erbberechtigte an diesem Nachlass ermitteln. Damit verfolge der Erbenermittler seine beruflichen Interessen, mit dem hiesigen Nachlassverfahren habe das aber nichts zu tun. Der Antragsteller vertrete keine Person, die als Berechtigte(r) im hiesigen Erbfall in Frage komme. Allein das wirtschaftliche Interesse des Erbenermittlers, aus den Akten Daten zu ermitteln und diese - nach der Vereinbarung eines Honorars - an Erben weiterzugeben, berechtige ihn nicht zur Akteneinsicht.