Gewerblicher oder "Verbrauchsgüterkauf"?

Anwalt will gebraucht gekauften Mercedes mit mangelhafter Elektronik zurückgeben

onlineurteile.de - Ein Rechtsanwalt kaufte für 52.000 Euro bei einem Autohaus einen fast neuwertigen Gebrauchtwagen (Mercedes E 500). Schon bei den ersten Fahrten bemerkte er Mängel an der Elektronik, die auch in der Werkstatt nicht behoben werden konnten. Daraufhin wollte er den Kauf rückgängig machen, was voraussetzt, dass das Fahrzeug bereits bei der Übergabe defekt war. Normalerweise muss das der Käufer beweisen, was hier aus technischen Gründen ausgeschlossen war.

Da pochte der Anwalt auf eine Ausnahmeregelung: Zeigt sich nämlich ein Sachmangel schon in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe, wird unterstellt, dass die Kaufsache schon beim Kauf mangelhaft war (es sei denn, der Verkäufer kann das Gegenteil nachweisen). Diese Ausnahmeregelung dient dem Schutz der Verbraucher und gilt nur für den so genannten "Verbrauchsgüterkauf" (d.h., ein Verbraucher kauft einem Unternehmer etwas ab).

Nun hatte jedoch der Anwalt den Wagen sowohl beruflich, als auch privat benutzt. Fraglich war also, ob er als gewerblicher Käufer oder als Verbraucher einzustufen war. Nur davon hing es letztlich ab, ob er den Mercedes zurückgeben durfte oder nicht. Ausschlaggebend dafür sei das Auftreten des Käufers gegenüber dem Autohaus, erklärte das Oberlandesgericht Celle (7 U 193/06).

Zum Glück für den Anwalt hatte der Autoverkäufer im Bestellformular bei der Frage, ob das Auto für berufliche Zwecke gekauft werde, das "Nein-Kästchen" angekreuzt. Zudem sei auf dem Bestellschein und auf der Rechnung nur der Name des Anwalts notiert, nicht sein Beruf und seine Kanzleiadresse, betonten die Richter. Daher habe er den Mercedes als Privatmann und Verbraucher erworben und könne das Geschäft rückgängig machen.