Gewerkschaft verschlampt Unterlagen:

Kündigungsschutzklage wegen Verspätung abgelehnt

onlineurteile.de - Als dem Arbeitnehmer die Kündigung ins Haus flatterte, rief er sofort im Gewerkschaftsbüro an. Als Gewerkschaftsmitglied, so wusste er, hatte er in diesem Fall Rechtsschutz. Die Fachleute der Gewerkschaft würden für ihn eine Kündigungsschutzklage auf den Weg bringen.

Er vereinbarte mit dem Geschäftsleiter des Büros einen Termin für den nächsten Tag. Doch als er dort erschien, war der Mann wegen anderer Aufgaben abwesend. So gab der Arbeitnehmer die Unterlagen für die Klage einer Sekretärin, um die Papiere an die DGB-Rechtsschutz-GmbH weiterzuleiten (die GmbH vertritt DGB-Mitglieder in Prozessen).

Zu seinem Pech gingen die Unterlagen "verschütt": In diesen Tagen herrschte nämlich wegen Bauarbeiten ein rechtes Durcheinander im Gewerkschaftsbüro. Erst zwei Monate später tauchten die Papiere wieder auf. Da war die Frist von drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage längst abgelaufen. Ein DGB-Anwalt beantragte, die Klage nachträglich zuzulassen.

Das Bundesarbeitsgericht lehnte das ab: Der Arbeitnehmer sei für die Verspätung nicht verantwortlich, wohl aber seine Gewerkschaftsvertreter. Und deren Versäumnisse müsse er sich zurechnen lassen (2 AZR 548/08). Normalerweise habe ein Arbeitnehmer drei Wochen nach Eingang der Kündigung Zeit, sich dagegen zu wenden.

Nur wenn er trotz großer Sorgfalt außerstande sei, den Termin einzuhalten, könne die Klage trotz des Fristablaufs nachträglich zugelassen werden. Wenn der Arbeitnehmer das Versäumen der Frist selbst verschulde, komme das nicht in Frage. Dann sei die Kündigung wirksam. Das gelte ebenso, wenn der Prozessbevollmächtigte eines gekündigten Arbeitnehmers die Klagefrist versäume.