Gewinnzusage mit freier Wahl ...
onlineurteile.de - Ein österreichisches Versandunternehmen geht (wie viele andere auch) mit Pseudo-Gewinnspielen auf Kundenfang. Das kann allerdings ins Auge gehen, denn laut Gesetz sind Gewinnzusagen einzuhalten. Im konkreten Fall wurden sogar mehrere zur Auswahl gestellt.
Das Unternehmen schickte einer Teilnehmerin am Gewinnspiel die Mitteilung, sie habe gewonnen: "Einen der folgenden Gewinne (AUTO - KÜCHE - 4 TAGE MITTELMEER-KREUZFAHRT FÜR 2 PERSONEN - DM 10.000 IN BAR!) habe ich auf jeden Fall 100%ig gewonnen. Ich bevorzuge folgenden Gewinn in folgender Ausführung ...". Und dann sollte die Glückliche das Gewünschte ankreuzen. Später wollte das Unternehmen natürlich von der Gewinnzusage nichts mehr wissen.
Als die Angelegenheit vor Gericht kam und klar wurde, dass man um eine Gewinnausschüttung nicht herumkommen würde, versuchte das Unternehmen, der Gewinnerin die Reise anzudrehen. Doch Frau wollte unbedingt den "zweitürigen kirschroten Pkw Renault Twingo". Und nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart steht er ihr auch zu (4 U 171/03). Mit der Gewinnmitteilung habe das Unternehmen den Eindruck erweckt, die Empfängerin habe einen der vier genannten Preise gewonnen und habe zwischen diesen vier Preisen die freie Wahl. Das sei verbindlich.
Vergeblich pochte das Unternehmen auf den Text, der innen auf dem Umschlag des Schreibens aufgedruckt war: "Jedem Adressaten wurde durch Verlosung unter Aufsicht eines Notars bereits ein Preis zugeordnet". Kein Adressat nehme die Rückseite eines Briefumschlags in Augenschein, um zu prüfen, ob dort wesentliche Mitteilungen zu finden seien, entgegneten die Richter. Außerdem mache es keinen Sinn, dem Verbraucher vier mögliche Gewinne zu nennen, wenn der Gewinn schon feststehe.