Gewinnzusagen sind einzuhalten
onlineurteile.de - Pseudo-Gewinnspiele zwecks Kundenfang scheinen nicht auszurotten zu sein - obwohl der Gesetzgeber mittlerweile klargestellt hat, dass Gewinnzusagen einzuhalten sind. Ein Versandunternehmen versuchte, die Regelung trickreich zu umgehen: Es legte den Gewinnmitteilungen Werbeprospekte und Bestellformulare für seine Produkte bei. Auf der Rückseite des Bestellformulars fanden sich unter der Überschrift "Einkaufen ganz einfach/freundliche Lieferbedingungen" kleingedruckt Hinweise zur Gewinnziehung. Die Zuteilung der Gewinne und die Höhe der zu vergebenden Preise liege im Ermessen der Firma, hieß es da.
Eine Kundin ließ sich davon nicht abschrecken. Schriftlich hatte ihr das Unternehmen zu einem Gewinn von 8.000 DM in bar gratuliert. Diese Summe klagte sie ein und bekam vom Oberlandesgericht Oldenburg Recht (6 U 173/02). Wer Verbraucher anschreibe und den Eindruck erwecke, die Adressaten hätten einen Preis gewonnen, müsse diesen Preis auch auszahlen. Daran änderten die "Hinweise zur Gewinnziehung" nichts.
Sie seien unwirksam, weil das Unternehmen sich geradezu bemühe, sie gut zu verstecken. In der Gewinnmitteilung selbst sei von Hinweisen keine Rede. Im Gegenteil, dort stehe im letzten Absatz "Nun haben Sie alles über die Gewinnziehung erfahren". Der Empfänger des Schreibens werde so regelrecht davon abgelenkt, dass dazu an anderer Stelle etwas stehen könnte. Abgedruckt seien die "Spielregeln" auf einem Bestellformular unter der irreführenden Überschrift "Lieferbedingungen" - da, wo der durchschnittliche Leser Hinweise zur Gewinnziehung zuallerletzt vermute.