Gezielter Faustschlag mit Folgen

Schläger bekommt kein Geld von der Haftpflichtversicherung

onlineurteile.de - In der Gaststätte "Kuckuck" geraten morgens gegen 4 Uhr zwei Gäste aneinander. Einer fordert den anderen auf, die "Sache draußen zu besprechen". Draußen erhält der andere einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht, wird mit schweren Kopfverletzungen, bewusstlos und aus Mund und Ohren blutend, aufgefunden. Der Schläger steht derweil schon wieder an der Theke.

Vom Amtsgericht wurde er wegen schwerer Körperverletzung zu einer hohen Geldstrafe verurteilt, später musste sich auch noch das Oberlandesgericht Hamm mit dem Vorfall beschäftigen (20 U 143/03). Denn der Schläger hatte von Krankenversicherung und Arbeitgeber des Opfers Rechnungen über 5.472 bzw. 5.908 Euro erhalten. Diese Rechnungen sollte nun seine Haftpflichtversicherung begleichen, doch daraus wurde nichts.

Die Richter waren überzeugt, dass der Kläger seinem Gegner ganz bewusst einen Faustschlag versetzt hatte. Mit einer Abwehrbewegung, wie er sie geschildert habe, hätte er den Gegner nicht niederschlagen können (der dann beim Sturz mit dem Hinterkopf auf die Bordsteinkante aufgeschlagen war). Wer dem Gegner so einen Kinnhaken versetze, nehme schwere Verletzungen billigend in Kauf. Auch das Verhalten des Versicherungsnehmers nach der Prügelei spreche für Vorsatz, meinten die Richter. Hätte er seinen Kontrahenten nur leicht treffen wollen, hätte er auf den Sturz überrascht reagiert. Er wäre bestürzt gewesen, als sein Gegner plötzlich regungslos auf der Straße lag. Doch der Schläger habe sich ungerührt wieder an die Theke gestellt und ein Bier bestellt, so als ob nichts gewesen wäre. Unter solchen Umständen entfalle der Versicherungsschutz; die Haftpflichtversicherung müsse nicht für die Folgen vorsätzlicher Gewalttaten aufkommen.