Glücksspiel (1): "Super-Manager"-Spiel

Fußballspiel im Internet: erlaubter Zeitvertreib oder verbotenes Glücksspiel?

onlineurteile.de - Das parallel zur Fußballbundesliga laufende Internetspiel von "bild.de" — der "Super-Manager" — steht schon seit Jahren im Mittelpunkt juristischen Tauziehens. Die Regierung von Mittelfranken verbot es ebenso wie das Regierungspräsidium Karlsruhe als öffentliches Glücksspiel. Im Unterschied zum Verwaltungsgericht Karlsruhe und zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, die beide die Klage von "bild.de" gegen das Verbot abwiesen, gab der Verwaltungsgerichtshof Mannheim der Betreiberin der Website Recht.

Worum geht es? Die Teilnehmer zahlen 7,99 Euro fürs Mitspielen mit einer fiktiven Fußballmannschaft. Ihren Phantasie-Kader stellen sie mit einem fiktiven Budget (1 Million Euro) aus realen Bundesligaspielern zusammen. Nach jedem Bundesliga-Spieltag bewerten Experten die Fantasie-Teams gemäß deren Leistungen im realen Bundesligaspiel. Für Tore oder gewonnene Zweikämpfe gibt es Extrapunkte. Der Spieler-Manager, der am Ende der Saison am meisten Punkte hat, erhält 100.000 Euro. Weitere Platzierungen werden mit kleineren Summen oder Sachpreisen belohnt.

Weil für den Erwerb der Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und der Gewinn überwiegend vom Zufall abhängt — was "bild.de" natürlich bestreitet —, wurde der "Super-Manager" in einigen Bundesländern als öffentliches Glücksspiel verboten. Ein gleich lautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim aufgehoben (6 S 389/11). Wie weit es den Teilnehmern möglich sei, ihre Gewinnchancen durch Fußballkenntnisse zu beeinflussen, könne offen bleiben, so das Gericht.

Jedenfalls sei der "Super-Manager" schon deshalb kein verbotenes Glücksspiel, weil die Spieler mit dem Entgelt nicht die Gewinnchance kauften. Die Gewinne stellten Sponsoren zur Verfügung. Die Gebühr von 7,99 Euro je Phantasie-Team sei kein Spieleinsatz, sondern decke die Veranstaltungskosten. Die Gebühr werde für die Teilnahme am Spiel gezahlt und sei — anders als ein Spieleinsatz — für den Mitspieler in jedem Fall verloren. Das Verbot sei auch deshalb rechtswidrig, weil bei diesem Spiel die Gefahr der Spielsucht und deren negative Wirkungen deutlich geringer seien als bei strafbaren Glücksspielen.