Gratifikation futsch?
onlineurteile.de - Wenn man die Gratifikation dazu rechnete, zahlte die Firma eigentlich ganz gut: Zwei Mal im Jahr gab es eine Extra-Zahlung, im Juni und im November, insgesamt einen ganzen Monatslohn. Allerdings enthielt der Arbeitsvertrag eine Tücke: Wer bei der Firma kündigte und vor dem 31. März eines Jahres ausschied, musste die Sonderleistungen des letzten Jahres zurückzahlen. Als ein Mitarbeiter tatsächlich zum 31. März kündigte, fackelte der Arbeitgeber nicht lange und verrechnete die Gratifikation des Vorjahres mit dem Gehalt, das dem Mitarbeiter für März zustand. Der Mann ließ sich das nicht gefallen und zog vor Gericht.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Mann die Firma verlassen darf, ohne die Gratifikation zurückzuzahlen (10 AZR 390/02). Solche Vertragsklauseln verfolgten den Zweck, die Mitarbeiter an die Firma zu binden und ihnen eine Kündigung zu erschweren. Je höher der Betrag sei, desto mehr müsse sich der Arbeitnehmer auf die Alternative einrichten, beim Arbeitgeber zu bleiben oder aber die Gratifikation zu verlieren.
Da solche Extra-Beträge normalerweise ziemlich schnell ausgegeben würden, müsse diese zusätzliche Bindung an den Betrieb jedoch begrenzt bleiben. Bewillige der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, wie hier, im November nur ein halbes Monatsgehalt als Extra-Leistung, dürfe er den Arbeitnehmer damit nicht über den 31. März des folgenden Jahres hinaus an die Firma binden.