Griechische Ehe ungültig

Anwalt verkennt dies beim Scheidungsverfahren: Schadenersatzpflicht

onlineurteile.de - 1962 heiratete in Hannover ein griechisches Paar vor einem griechisch-orthodoxen Geistlichen. Aber erst 1964 bekam der Geistliche von der deutschen Regierung die Erlaubnis, in Deutschland Trauungen durchzuführen. 1989 trennte sich der Mediziner von seiner Frau - inzwischen waren beide deutsche Staatsbürger - und schaltete einen Anwalt ein. Das Scheidungsurteil ordnete Versorgungsausgleich und Unterhaltszahlungen zu Gunsten der Frau an.

Erst später stellte sich heraus, dass die Ehe von vornherein ungültig war. Der Mediziner verklagte den Scheidungsanwalt auf Schadenersatz: Wäre er von ihm richtig beraten worden, hätte seine Frau keinen Pfennig gesehen, meinte er. So sah es auch der Bundesgerichtshof und verurteilte den Anwalt dazu, Versorgungsausgleich und Unterhalt zu übernehmen (IX ZR 181/99).

Nur nach griechischem Recht sei eine Eheschließung vor einem griechisch-orthodoxen Geistlichen wirksam. In Deutschland komme ohne staatliche Mitwirkung - d.h.: die eines Standesbeamten - keine Ehe zu Stande. Auch das lange Zusammenleben des Paars ändere nichts daran, dass diese allein vor einem Geistlichen geschlossene Ehe ungültig gewesen sei.

Außerdem hätte der Rechtsanwalt den einschlägigen Nachschlagewerken entnehmen können, dass griechisch-orthodoxe Geistliche erst ab 1964 zu Trauungen befugt waren und früher geschlossene griechisch-orthodoxe Ehen juristisch als Nichtehen galten. Nach deutscher Rechtslage hätte der Mediziner also seiner Ex-Partnerin gar nichts zahlen müssen.