Grundsicherung für Arbeitsuchende
onlineurteile.de - Der 1958 geborene K war Anfang 2005 schon längere Zeit arbeitslos, hatte allerdings wieder eine Stelle in Aussicht. Für sechs Wochen beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - vorher hatte er Arbeitslosenhilfe bezogen). Zunächst erfolglos: Die zuständige ARGE lehnte ebenso ab wie die Sozialgerichte. Sie verlangten von K, sein Auto zu verkaufen. Da es laut ADAC-Preisliste für Gebrauchtwagen einen Verkehrswert von 9.600 Euro habe, sei er nicht hilfsbedürftig.
Das Bundessozialgericht rechnete anders (B 14/7b AS 66/06 R). Das verwertbare Vermögen des Mannes übersteige, insgesamt betrachtet, nicht den ihm zustehenden Vermögensfreibetrag von 9.950 Euro. Daher habe K Anspruch auf die beantragten Leistungen - Auto hin oder her.
Jedem Hilfebedürftigen stehe ein "angemessenes Fahrzeug" zu, damit er/sie auch eine weiter entfernte Arbeitsstelle annehmen könne. Das 2001 zugelassene Auto von K sei zwar für einen Hilfeempfänger "unangemessen" teuer: "Angemessen" seien Autos bis zu einem Wert von 7.500 Euro. Dennoch müsse er es nicht verkaufen, um den Differenzbetrag von 2.100 Euro zu erlösen. Auf diese unsinnige Idee komme nur, wer den Vermögensgegenstand Auto isoliert betrachte. Dieser Punkt sei aber im Zusammenhang mit dem Freibetrag zu beurteilen, der dem Antragsteller zustehe.
So gesehen, ändere nämlich der Verkauf des Wagens gar nichts an der Hilfebedürftigkeit von K. Dadurch nähme er (im Idealfall) den Betrag von 2.100 Euro ein und dieser Betrag gehörte dann zum Schonvermögen. Denn sogar dann, wenn man die 2.100 Euro mit dem bescheidenen Sparguthaben und Lebensversicherungen von K zusammenzählte, wäre die Endsumme immer noch kleiner als der Freibetrag. Man könne einen Hilfebedürftigen nicht zwingen, seinen Wagen zu "versilbern", wenn so seine Hilfebedürftigkeit gar nicht zu beenden sei.
(Freibetrag, der nicht auf die Leistungen angerechnet werden darf: Vom Vermögen abzuziehen ist ein Grundfreibetrag von 200 Euro pro vollendetem Lebensjahr des Hilfebedürftigen.)