Grundstück am Hang
onlineurteile.de - Die gehbehinderte Frau - sie war zu 90 Prozent schwerbehindert - hatte das Wohnhaus von ihren Eltern geerbt. Es lag auf einem Hanggrundstück mit Garten. Als sich ihr Zustand so verschlechterte, dass sie sich im Garten kaum mehr bewegen konnte, ließ sie dort für 63.000 Euro einen Treppenschräglift einbauen.
Beim Finanzamt beantragte die Hauseigentümerin, diese Ausgabe als außergewöhnliche Belastung vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Doch die Finanzbeamten anerkannten nur einen Bruchteil der Liftkosten. Gegen den Steuerbescheid klagte die Behinderte und war beim Finanzgericht Baden-Württemberg erfolgreich (4 K 2647/08).
Gemäß ihrem Einkommen sei ein kleiner Teilbetrag selbst zu tragen, das sei zumutbar. Ansonsten sei die Ausgabe als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen und steuermindernd zu berücksichtigen. Die Hauseigentümerin könne aufgrund ihrer außergewöhnlichen Gehbehinderung weder im Haus, noch im Garten Treppen hinauf oder hinunter steigen. Daher sei der Treppenschräglift ohne jeden Zweifel ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel.
Dass der Lift im Garten und nicht im Haus eingebaut wurde, ändere daran nichts: Den Garten zu benutzen, sei kein "entbehrlicher Luxus", sondern "sozialadäquat". Man könne von der Behinderten nicht verlangen, das Haus zu verlassen, das sie seit ihrer Kindheit bewohne. Oder dort zu bleiben, aber den Garten nicht mehr zu benützen.