Grundstück an der Bundesstraße

Eigentümer hat trotz einiger Unfälle keinen Anspruch auf eine Schutzplanke

onlineurteile.de - Ein Bewohner des Landkreises Mayen-Koblenz besitzt ein Hausgrundstück, das direkt an einem Ortseingang und an einer Bundesstraße liegt. Um das Grundstück herum verläuft die Straße in einer Linkskurve. Seit 2003 ereigneten sich fünf Verkehrsunfälle und jedes Mal litt der Garten schwer darunter. Schließlich verlangte der Grundstückseigentümer vom Bundesland Rheinland-Pfalz, am Straßenrand eine Schutzplanke anzubringen.

Rheinland-Pfalz lehnte dies ab und verwies auf "bessere" Alternativen: Geplant sei, vor der Ortstafel einen Geschwindigkeitstrichter zu installieren und den Verkehr besser zu überwachen. Nun versuchte der Grundstückseigentümer, die Straßenverkehrsbehörde per Gerichtsbeschluss zum Bau einer Schutzplanke zu zwingen.

Die Klage scheiterte beim Verwaltungsgericht Koblenz (4 K 1138/09.KO). So eine Maßnahme sei nur angezeigt, wenn sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums Unfälle mit Personenschäden häuften, erklärten die Richter. Es sei aber niemand verletzt worden. Auch Sachschäden, die ernsthaft die Interessen der Allgemeinheit beeinträchtigten, habe es nicht gegeben.

Auf sein Eigentumsrecht pochte der Grundstücksbesitzer vergeblich: Daraus könne er nichts ableiten, so das Gericht, da er sein Haus nach dem Bau der Straße errichtet habe. Für den Schutz seines Anwesens - inklusive des dort installierten Gastanks - sei der Hauseigentümer deshalb selbst verantwortlich.