Grundstückskäufer behält sich vertraglich Rücktritt vom Kauf vor

Macht er davon Gebrauch, entfällt die Maklerprovision

onlineurteile.de - Käufer und Verkäufer eines Grundstücks waren sich einig, nur die Finanzierung war noch unklar. Deshalb ließ der Käufer ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen, er sei berechtigt, innerhalb eines festgelegten Zeitraums vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die Finanzierung des Kaufpreises nicht möglich sei. Von seinem Rücktrittsrecht machte der Käufer dann tatsächlich Gebrauch.

Nun ging es um die Maklerprovision (29.348 Euro), die für das Grundstücksgeschäft fällig war. Die Provision sei "mit der Vertragsunterzeichnung verdient", weil die Maklerfirma E. den Kauf vermittelt habe, stand im Vertrag. Doch diese Zusicherung half der Maklerfirma nicht: Ihre Zahlungsklage gegen den Käufer wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe abgewiesen (15 U 39/03). Grundsätzlich sei der Anspruch auf Maklerprovision an den Abschluss des Vertrags geknüpft, so die Richter. Sie werde also auch dann fällig, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht aufbringen könne. Anders liege der Fall hier, weil Käufer und Verkäufer ein Rücktrittsrecht vereinbart hätten.

Damit sei der Käufer in seiner Entscheidung frei gewesen: Er habe sich nicht einmal verpflichtet, den Verkäufern die Unmöglichkeit der Finanzierung nachzuweisen. Die Vertragspartner hätten also den Vertrag bis zum Ablauf der vereinbarten Frist "in der Schwebe" gelassen. In solchen Fällen entstehe der Provisionsanspruch des Maklers erst, wenn das Rücktrittsrecht (nach Fristablauf) nicht mehr ausgeübt werden könne und eine vertragliche Bindung bestehe.