Gute Wünsche im Arbeitszeugnis?

Urteile in einem Satz

onlineurteile.de - Erhält ein Angestellter vom Arbeitgeber zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis mit der Schlussformel "Herr K scheidet aus betriebsbedingten Gründen … aus, wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute", hat Herr K — der beanstandete, "der letzte Satz entwerte das Zeugnis" — keinen Anspruch auf Korrektur;

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, das Zeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen sie dem Arbeitnehmer für die "Zusammenarbeit danken", sein Ausscheiden explizit bedauern und/oder ihm für die "private und berufliche Zukunft alles Gute wünschen"; ist der Arbeitnehmer mit dem Schlusssatz nicht zufrieden, muss ihm der Arbeitgeber nur ein Zeugnis ohne Schlussformel erteilen.