Guthaben muss Guthaben bleiben

Fragwürdige Sonderklauseln für Prepaid-Handys gekippt

onlineurteile.de - Prepaid-Handys haben viele Vorteile - vor allem können sie beim Sparen helfen. Doch Achtung: Dieser positive Effekt kann sich durch Klauseln im "Kleingedruckten" des Mobilfunkvertrags ins Gegenteil verkehren.

In den Verträgen einer Telefongesellschaft stand, dass ein Guthaben verfällt, wenn es sich ein Jahr lang auf dem Guthabenkonto befindet, ohne genutzt zu werden. Schließlich, so der Netzbetreiber, bedeute es einen großen Aufwand, die Guthaben inaktiver Kunden zu verwalten. Zudem sollten Restguthaben nach dem Auslaufen von Verträgen verfallen. Für eine Sperre des Handys verlangte der Mobilfunknetzbetreiber Gebühren. All diese Bestimmungen fand die Verbraucherzentrale ziemlich unverschämt und zog dagegen vor Gericht.

Keine dieser Regelungen darf angewendet werden, entschied das Landgericht München I (12 O 16098/05). Guthaben müsse entweder Guthaben bleiben oder an den Kunden zurückgezahlt werden: Der Kunde erbringe schließlich damit eine Vorleistung. Außerdem halte sich der Verwaltungsaufwand in Grenzen, das sei ja nur ein buchhalterischer Vorgang. Aus diesem Grund Guthaben zu kassieren, die manchmal über 100 Euro lägen, sei nicht gerechtfertigt.

Die zweite Klausel erschwere in unzulässiger Weise die Kündigung des Vertrags: Natürlich schreckten die Kunden davor zurück, den Vertrag zu beenden, wenn sie dadurch das restliche Guthaben aufs Spiel setzten. Für eine Sperre dürfe der Netzbetreiber keine Gebühr fordern. (Die Telefongesellschaft legte gegen das Urteil Berufung ein.)