Habicht schlägt Brieftauben
onlineurteile.de - Vielleicht trug die Brieftaube gerade einen Gruß irgendwohin. Oder, weniger romantisch, sie war auf dem Weg zu einem anderen Züchter. Jedenfalls war es ihr letzter Ausflug: Zum wiederholten Male schlug ein Habicht zu und aus war es mit der fliegenden Botschafterin. Diesem Treiben wollte der Taubenzüchter nicht länger zusehen und beschloss, dem Greifvogel den Garaus zu machen. Er klagte bei den Verwaltungsgerichten die Erlaubnis ein, selbst den Habicht zu schießen. Ersatzweise sollten die Richter dem Jagdausübungsberechtigten vor Ort den Auftrag erteilen, den Lufträuber zu fangen. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof fand im Bundesjagdgesetz keine Rechtsgrundlage für das Anliegen des Hobby-Züchters (11 UE 4139/99). Greife dürften im Prinzip nicht gejagt werden, heißt es in dem Urteil. Ausnahmen gebe es nur für Lehr- und Forschungszwecke. Allenfalls im Interesse des Allgemeinwohls dürfe man geschützten Wildbestand verringern - z.B. im Interesse der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft oder im Interesse von Naturschutz und Landschaftspflege -, nicht aber, um einer Privatperson die Ausübung ihres Hobbys zu erleichtern. Die einschlägige Vorschrift des Bundesjagdgesetzes (§ 27 Abs. 1) diene nicht dem Schutz privater Interessen von Brieftaubenzüchtern; der Züchter habe keinen Anspruch darauf, dass die Behörden eine "Wildverringerungsmaßnahme" anordneten.