Hackfleischbällchen gedünstet statt gebraten ...

Abweichung vom Speiseplan rechtfertigt es nicht, einen Koch zu entlassen

onlineurteile.de - Seit Februar 2002 arbeitete der Koch als Küchenleiter in einem Seniorenheim. Das Verhältnis zur Heimleitung war wohl von Anfang an getrübt. Ein Streit folgte auf den anderen. Ob er sich mit der Hauswirtschaftsleiterin kabbelte oder vergaß, die Reinigung der Kaffeemaschine im einschlägigen Arbeitsplan einzutragen - wegen jeder Kleinigkeit schickte die Arbeitgeberin dem Koch eine Abmahnung. Zwischen 2003 und 2005 liefen deswegen beim Arbeitsgericht und beim Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm ca. zehn Verfahren, teilweise gleichzeitig: Alle Abmahnungen wurden von den Arbeitsgerichten für unberechtigt erklärt.

Schließlich kündigte ihm die Arbeitgeberin, weil der Koch "immer wieder eigenmächtig vom Speisenplan abwich". Er hatte es gewagt, Hackfleischbällchen zu dünsten statt zu braten. Der Grund für diesen unerhörten Vorgang: Beim Dünsten fällt mehr Sud an. Daraus könne er eine Soße machen, erklärte der Koch, darauf legten die Heimbewohner nämlich viel Wert.

Dass der Arbeitnehmer vom (selbst aufgestellten) Speisenplan abweiche, rechtfertige nicht einmal eine Abmahnung, stellte das Landesarbeitsgericht Hamm fest (3 Sa 1713/05). Kein vernünftig urteilender Arbeitgeber würde deswegen an eine Kündigung denken. Das sei reine Schikane: Inwiefern durch Dünsten statt Braten von Hackfleischbällchen der Heimvertrag mit den Bewohnern beeinträchtigt sein könnte, bleibe das Geheimnis der Heimleitung. Zumal die Bewohner gedünstete Hackfleischbällchen offenbar bevorzugten.

Die Kündigung sei unwirksam: Auch die früheren "Vergehen" des Arbeitnehmers führten zu keinem anderen Ergebnis. Gedünstete Hackfleischbällchen rechtfertigten eine ordentliche Kündigung selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor abgemahnt worden sei, weil er in einer Woche Wirsing statt Erbsen- und Möhrengemüse, Kartoffelsalat mit Ei statt Kartoffelsalat mit Speck und zur Haxe rote Soße statt braune Soße gekocht habe.