Haftung des Architekten für Planungsmangel

Urteil in einem Satz

onlineurteile.de - Vereinbart der Architekt mit dem Bauherren, dass beim Bau genau definiertes Material verwendet werden soll (hier: Hochlochziegel einer bestimmten Rohdichte),

duldet aber dann wegen Lieferschwierigkeiten des Herstellers den Einsatz qualitativ minderwertigen Baumaterials mit der Folge von Baumängeln, stellt dies einen Planungsmangel dar, für den der Architekt in voller Höhe haftet; hat der Auftraggeber ein objektiv berechtigtes Interesse an einem einwandfreien Werk, kann sich der Architekt nicht darauf berufen, dass es angesichts der Kosten unverhältnismäßig wäre, den Mangel zu beheben.