Handel mit Telefonnummern ist verboten

Einschlägige Verträge zwischen Telekommunikationsteilnehmern sind unwirksam

onlineurteile.de - Im Internet findet ein schwunghafter Handel mit Telefonnummern statt. Manche Nummern sind wegen ihrer Zahlenfolge bei Mobilfunkteilnehmern besonders begehrt und gelten als "VIP-Rufnummer". Dass das Telekommunikationsrecht so einen Handel verbietet, scheint niemanden groß zu stören. Ein Händler wagte sich nun sogar so weit vor, die Rückgabe einer ersteigerten VIP-Rufnummer einzuklagen — allerdings vergeblich.

Händler H hatte die Rufnummer bei einer Internetauktion für 4.666 Euro erworben. Der vorherige Inhaber gab sie an den Mobilfunkanbieter zurück, der sie dem H übertrug. Eine Weile nutzte H die Nummer privat. 2008 fälschte Herr P, ein Mitarbeiter des Mobilfunkanbieters, eine Übertragungsurkunde: Daraufhin galt die Rufnummer wieder als "frei" und P verkaufte sie weiter. Telefonkunde H konnte mit seiner SIM-Karte nicht mehr telefonieren. Er verklagte den Mobilfunkanbieter auf Rückgabe der Nummer oder Schadenersatz.

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab (6 O 518/10). Der verbotene Handel mit Telefonnummern gehe meist so vor sich: Der Inhaber biete an, eine Nummer zurückzugeben, damit das Telekommunikationsunternehmen die Nummer anderen Telefonkunden zuweisen könne.

Da H seine Nummer bei einer Internetauktion ersteigerte, habe er gegen das Verbot des Nummernhandels verstoßen. Seine Vereinbarung mit dem Verkäufer der Nummer sei ebenso unwirksam wie die Zuteilung der Nummer an ihn. Eine rechtswidrig erworbene Nummer könne der Telefonkunde nicht auf dem Klageweg zurückbekommen.

Nach wie vor sei H offenbar nur daran interessiert, die VIP-Rufnummer zu verwerten. Sein Problem bestehe sicher nicht darin, unter dieser Rufnummer nicht mehr erreichbar zu sein: Denn er könne die Nummer schon seit einigen Jahren nicht mehr nutzen und habe es abgelehnt, sich vom Mobilfunkanbieter eine andere Rufnummer geben zu lassen.

Aus diesem Grund stehe H auch kein Schadenersatz zu. Das gelte selbst dann, wenn dem Mobilfunkanbieter das strafbare Verhalten des Mitarbeiters P zuzurechnen wäre. Denn es existiere kein Schaden, für den H Schadenersatz verlangen könnte.

H poche darauf, dass ihm eine VIP-Rufnummer "abhanden kam", für die im Onlinehandel offenbar erhebliche Summen gezahlt werden. Der Wert, den so eine Nummer auf einem illegalen Markt repräsentiere, sei jedoch rechtlich nicht geschützt.