Handgemenge bei der Weihnachtsfeier

Betriebsrat wegen Tätlichkeit entlassen - nach 24 Jahren im Unternehmen

onlineurteile.de - 24 Jahre war der Mann im Unternehmen beschäftigt und erfüllte seine Aufgaben einwandfrei, zuletzt als engagierter Vorsitzender des Betriebsrats. Dann rastete er bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier aus. Er stritt mit einem Kollegen, aus dem Streit wurde ein Gerangel und dann schlug der Betriebsrat zu. Ob mit der offenen Hand oder mit der Faust, blieb strittig.

Klar und eindeutig fiel dagegen die Reaktion des Arbeitgebers aus: Er kündigte dem Arbeitnehmer fristlos. Da der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmte, benötigte das Unternehmen ersatzweise das "Placet" des Arbeitsgerichts für die Entlassung. Das Arbeitsgericht Osnabrück billigte sie (4 BV 13/08).

Ob Ohrfeige oder Faustschlag, das spiele keine Rolle, erklärte das Gericht. Tätliche Angriffe unter Kollegen rechtfertigten allemal eine fristlose Kündigung. Auf einer Weihnachtsfeier gelten die gleichen Anforderungen an das Verhalten der Arbeitnehmer wie während der Arbeitszeit. So ein eklatanter Verstoß gegen den Betriebsfrieden sei nicht hinnehmbar.

Weder der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, noch die lange Dauer der Betriebszugehörigkeit retteten das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsvorsitzenden: Das Interesse des Unternehmens daran, den Betriebsfrieden zu wahren, habe absolut Vorrang. Schließlich treffe den Arbeitgeber gegenüber der gesamten Belegschaft eine Fürsorgepflicht.