Handtasche geraubt
onlineurteile.de - Im Januar 2006 reiste ein deutsches Ehepaar durch Brasilien. In einer Autobusstation gingen die Urlauber in die Cafeteria, um auf den nächsten Bus zu warten. Während der Ehemann Getränke holte, setzte sich seine Frau an einen Tisch. Plötzlich stieß ein Fremder die Urlauberin vom Stuhl und riss ihr die Reisehandtasche aus der Hand.
Bei der nächsten Polizeistation meldeten die Reisenden den Überfall, doch die Polizisten schickten sie weiter zum Sicherheitsdienst der Busstation. Per Fax informierte der Mann die Deutsche Botschaft. Auf deren Initiative hin wurde in Deutschland eine Anzeige wegen Diebstahls erstellt und beim zuständigen Einwohnermeldeamt der Verlust des Personalausweises angezeigt. Die Urlauber selbst unternahmen erst einmal nichts mehr.
In Deutschland meldete der Mann Ende März den Vorfall seinem Hausratversicherer - die Versicherungspolice umfasste auch Schadenersatz für geraubte Gegenstände. Der Versicherer lehnte es allerdings ab, den Schaden zu regulieren: Nach den Versicherungsbedingungen wäre der Versicherungsnehmer verpflichtet gewesen, den Schaden "unverzüglich" zu melden. Wer das versäume, verliere den Versicherungsschutz.
Beim Amtsgericht München erhielt der Mann keine günstigere Auskunft (222 C 35329/06). Zwei Monate nach einem Raub sei die Schadensanzeige eindeutig nicht mehr "unverzüglich". Da der Versicherungsnehmer telefonieren und faxen konnte, hätte er sich auch von Brasilien aus an die Versicherung wenden können. Auch die Deutsche Botschaft hätte eine Schadensanzeige weiterleiten können.
Der Versicherer könne einen Versicherungsfall nur aufklären, wenn er sofort davon erfahre. Je mehr Zeit vergehe, desto schwieriger werde es, Täter und Zeugen zu ermitteln. Bei sofortiger Anzeige hätte der Hausratversicherer ortsansässige Partnergesellschaften und die Polizei kontaktieren sowie die Videoaufzeichnungen der Autobusstation auswerten können.