Handwerker beseitigt Folgeschäden ...
onlineurteile.de - Ein Landkreis hatte Bauunternehmer B damit beauftragt, ein Gebäude grundlegend zu sanieren. Dabei sollte auch eine Gaswärmepumpe demontiert werden. Diese Aufgabe übertrug B einem Subunternehmer, dem auf Wärmepumpen spezialisierten Handwerker H. Weil die Leitung noch nicht entleert war, trat bei der Demontage der Gaswärmepumpe Kältemittel aus.
Kurz darauf stellte ein Mitarbeiter von B fest, dass die Heizkesselanlage im Nebenraum Korrosionsschäden aufwies. Nun entbrannte zwischen den Firmen B und H ein Streit darüber, ob das Kältemittel den "Lochfraß" ausgelöst hatte oder ob der Heizkessel schon vor dem Zwischenfall Rostschäden aufwies (Langzeitkorrosion).
Beide Firmen ließen dazu Expertengutachten anfertigen, die jedoch zu unterschiedlichen Resultaten kamen. Jetzt setzte Bauunternehmer B den H unter Druck. Er müsse die Heizkesselanlage austauschen. Um die Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber B nicht zu gefährden, ließ sich der Handwerker darauf ein. Er engagierte eine dritte Firma, einen Heizungsbauer, und zahlte für den Austausch 72.550 Euro. Nach weiteren Streitigkeiten verklagte H den Bauunternehmer B auf Kostenersatz.
Die Justiz gab ein drittes Gutachten in Auftrag, um die Ursache der Rostschäden zu ergründen. Der Gerichtssachverständige legte sich fest: Mit dem Kältemittel habe das nichts zu tun, es handle sich um Langzeitkorrosion. Nun war es amtlich: Handwerker H hatte die Schäden nicht verursacht. Er wäre also nicht verpflichtet gewesen, den Heizkessel zu erneuern — und trotzdem verlor er den Prozess um Kostenersatz.
Auftraggeber und Auftragnehmer, also B und H, hätten vertraglich keinen Kostenersatz vereinbart, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt fest (4 U 148/11). Ohne Einigung in diesem Punkt könne der Auftragnehmer keinen Ersatz für den Reparaturaufwand verlangen. In der Korrespondenz der beiden Firmen fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bauunternehmer sich bereit erklärt habe — falls doch ein Vorschaden am Heizkessel vorlag —, die Reparaturkosten zu übernehmen
B habe von H nicht grundlos oder leichtfertig die Mängelbeseitigung gefordert, sondern ein Gutachten vorgelegt, das seinen Anspruch bestätigte. H seinerseits habe nicht klar gestellt, dass er auf Kostenersatz bestehen werde, wenn sich herausstelle, dass er für den Rostschaden am Kessel nicht verantwortlich war. Hätte er das explizit formuliert, müsste B jetzt zahlen. (H habe aber die Chance, den Kostenersatz beim Landkreis einzutreiben.)