Handwerker "enteist" Transporter mit Heizlüfter

Private Haftpflichtversicherung muss den Brandschaden übernehmen

onlineurteile.de - Der Arbeitgeber hatte dem Maurermeister einen Mercedes Transporter zur Verfügung gestellt. Damit holte der Handwerker täglich Arbeitskollegen ab und fuhr mit ihnen zu Baustellen. An einem kalten Januarmorgen waren die Scheiben des Transporters total vereist. Der Maurer benützte - nicht zum ersten Mal - einen Heizlüfter, um die Scheiben aufzutauen. Er stellte das Gerät ins Fahrzeug, schaltete es an und kehrte in seine Wohnung zurück. Als der Mann zehn Minuten später zurückkam, hatte der Heizlüfter den Fahrzeuginnenraum gründlich angekokelt.

Der Arbeitgeber berechnete ihm den Schaden (6.704 Euro). Für diese Summe forderte der Maurermeister Ersatz von seiner privaten Haftpflichtversicherung. Doch das Unternehmen pochte auf die so genannte "Benzinklausel": "Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden", seien vom Versicherungsschutz in der privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Dafür sei die Kfz-Versicherung zuständig. Doch der Bundesgerichtshof verurteilte den Versicherer zur Zahlung (IV ZR 120/05).

Der Handwerker habe zwar durch das Enteisen der Scheiben seine Fahrt zur Arbeitsstelle vorbereitet. Mit dem Brandschaden habe sich aber ein Risiko verwirklicht, das nichts mit dem Fahrzeug zu tun habe - Brandschäden durch Heizlüfter gehörten nicht gerade zu den typischen Gefahren des Autofahrens. Der Maurer habe nicht "das Fahrzeug gebraucht", sondern nur einen Heizlüfter hineingestellt. Auf die "Benzinklausel" könne sich der Versicherer daher nicht mit Erfolg berufen.